Hausordnung für Patienten und Besucher im Krankenhaus Gardelegen
Mit der Aufnahme erkennen die Patienten diese Hausordnung an.
Sie gilt auch für alle Besucher des Krankenhauses.
Die notwendige Regelmäßigkeit der täglichen pflegerischen Verrichtungen des Personals zur Versorgung der Kranken sowie die Ordnung und die gegenseitige Rücksichtnahme verlangen die Einhaltung nachstehender Hausordnung.
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
- Die Anmeldung ist für das Krankenhaus von besonderer Bedeutung. Sie wird in der Aufnahme des Krankenhauses vorgenommen, bei Notfalleinweisungen in der Rettungsstelle.
- Im Behandlungsvertrag und in der Wahlleistungsvereinbarung werden auf die Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) verwiesen. Bitte informieren Sie sich über diese für Sie wichtigen Regelungen. Die AVB können Sie in der Patientenaufnahme oder bei der diensthabenden Schwester einsehen.
§ 2 Aufenthalt im Krankenhaus Gardelegen
- Für die Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Wertsachen wird auf der Station keine Haftung übernommen. Für die mitgebrachten oder dem Kranken erst später zugegangenen Geldbeträge, Wertpapiere und Wertsachen haftet das Krankenhaus erst dann, wenn sie gegen Quittung bei der Krankenhauskasse hinterlegt worden sind.
- Wir bitten Sie, alle Einrichtungen des Hauses, insbesondere Toiletten und Bäder, pfleglich zu behandeln. Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie auch Ihre Besucher entsprechend informieren würden.
- Im Interesse Ihres Mitpatienten erwarten wir gegenseitige Rücksichtnahme.
- Bitte beachten Sie, dass bei der Benutzung von Rundfunk- und Fernsehgeräten die Ruhe des anderen Patienten nicht beeinträchtigt wird.
- Achten Sie bitte auf ausreichende Bekleidung, wenn Sie Ihr Krankenzimmer verlassen.
- Wegen der Ruhe und eines geregelten Arbeitsablaufes bitten wir, andere Krankenzimmer und übrige Stationen zu meiden.
- Spaziergänge außerhalb des Hauses bedürfen der besonderen Genehmigung Ihres Arztes. Hierbei sollten Sie bedenken, dass sie sich jedem Versicherungsschutz entheben und für evtl. auftretende Schäden selbst haften müssten.
- Für Kranke, die über kein Telefon am Bett verfügen, und für Besucher ist ein Münzfernsprecher eingerichtet.
- Der Genuss von Alkohol und alkoholhaltigen Getränken ist nicht gestattet. Ruhestörung oder auffälliges Benehmen aufgrund von Alkoholgenuss oder sonstigen Drogen ziehen disziplinarische Maßnahmen nach sich.
- Es ist nicht gestattet, das Krankenhauspersonal für die Erledigung privater Dinge in Anspruch zu nehmen.
- Möchte der Kranke in sozialen und wirtschaftlichen Fragen beraten werden, vermittelt die Stationsschwester den Besuch der Sozialarbeiterin.
- Wünscht der Patient seelsorgerische Betreuung wenden Sie sich bitte an die Stationsschwester. Unsere Krankenhausseelsorge besucht Sie dann am Krankenbett.
- Im Krankenhaus sowie auf dem Krankenhausgelände ist die Benutzung von Mobiltelefonen (Handys) verboten.
- Es ist den Patienten nicht gestattet private Geräte, wie Fernseher, Radios, PC´s etc. im Krankenhaus zu nutzen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmeregelung vor.
§ 3 Bett- und Nachtruhe
Als für sämtliche Patienten verbindliche Nachtruhe ist die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr festgelegt.
§ 4 Visiten und Entlassungen
- Zu den ärztlichen Visiten, zur Ausführung von Verordnungen und zu den Mahlzeiten müssen die Kranken in ihrem Krankenzimmer sein.
- Eine Entfernung aus dem Krankenhausbereich ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Chefarztes oder seines Vertreters gestattet.
- Den Zeitpunkt der Entlassung legt der behandelnde Arzt fest. Wünscht der Patient eine vorzeitige Entlassung, ist das dem Stationsarzt mitzuteilen.
- Wird das Krankenhaus gegen ärztlichen Rat verlassen, so ist eine entsprechende Erklärung zu unterschreiben. Für alle sich daraus ergebenden Folgen übernimmt der Patient die volle Verantwortung.
§ 5 Ärztliche Verordnungen, Arzneimittel, Verpflegung
- Ärztliche Verordnungen sind gewissenhaft auszuführen.
- Die Kranken dürfen nur die von den Ärzten des Krankenhauses verordneten oder zugelassenen Arznei- und Hilfsmittel verwenden.
- Es dürfen unter keinen Umständen andere als die verordneten Mittel gebraucht werden. Das Pflegepersonal ist berechtigt, vorgefundene Arzneimittel in Verwahrung zu nehmen.
- Die Verpflegung der Kranken richtet sich nach dem allgemeinen Speiseplan oder nach besonderer ärztliche Anordnung. Andere Nahrungsmittel oder Getränke können dem Kranken schaden; er soll sie deshalb nur mit ärztlicher Erlaubnis zu sich nehmen. Aus hygienischen Gründen müssen Speisereste zurückgegeben werden.
§ 6 Rauchen
- Das Rauchen ist generell für Patienten und Besucher des Krankenhauses verboten.
- Für selbstverschuldete Brandschäden durch Zuwiderhandeln des Verbotes oder sonstige Beschädigungen haftet der Patient bzw. der Besucher.
§ 7 Besuchszeit
- Die vom Direktorium des Krankenhauses festgesetzte allgemeine Besuchszeit ist von den Besuchern einzuhalten
Tägliche Besuchszeit von 15:30 Uhr bis 20:00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen von 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr
- Besuche zu einer anderen Zeit sind nur mit Zustimmung des diensthabenden Arztes erlaubt.
- Nach Schluss der Besuchszeit müssen die Besucher die Krankenstation und das Krankenhausgelände baldmöglichst verlassen.
- Aus medizinischen Gründen kann der Besuch eingeschränkt werden.
- Das Mitbringen von Hunden und anderen Haustieren ist untersagt.
§ 8 Brand- und Katastrophengefahr
- Bei Brand- und Katastrophengefahr haben Kranke und Besucher den Anweisungen des Krankenhauspersonals unbedingt Folge zu leisten.
- Einzelheiten über das Verhalten bei Brand- und Katastrophengefahr enthält die Brandschutz- und Katastrophenordnung.
§ 9 Schadensersatzansprüche
Vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung des Krankenhauseigentums führt zu Schadensersatzansprüchen.
§ 10 Anordnungs- und Beschwerderecht
- Anordnungen vom Direktorium des Krankenhauses und seiner Beauftragten sind zu befolgen. Beschwerden sind an den zuständigen Stationsarzt zu richten.
- Beschwerden über das Personal sind an das Direktorium zu richten.
§ 11 Verletzung der Hausordnung
- Bei wiederholten oder groben Verstößen gegen die Hausordnung können Kranke und Begleitpersonen aus dem Krankenhaus gewiesen werden. Für die durch die zwangsweise Entlassung entstehenden nachteiligen Folgen trägt der Patient die Verantwortung
- Bei Verletzung der Hausordnung kann gegen Besucher oder andere Personen ein Hausverbot ausgesprochen werden.
Gardelegen, den 16.04.2010
Matthias Hahn
Geschäftsführer
Altmark-Klinikum gGmbH
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Altmark-Klinikum Krankenhaus Gardelegen
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