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Altmark-Klinikum gGmbH
Krankenhaus Gardelegen

Ernst-von-Bergmann-Str. 22
39638 Gardelegen
Tel (03907) 79-0
Fax (03907) 79-1248
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Altmark-Klinikum Krankenhaus Gardelegen : Service & Informationen :
Angebote

DRG-Entgelttarif und Unterrichtung des Patienten gemäß § 8 KHEntgG

Die Altmark-Klinikum gGmbH berechnet ab dem 01.03.2010 folgende Entgelte:

  1. Fallpauschalen (DRG's) gemäß § 17 KHG
  2. Das Entgelt für die allgemeinen voll- und teilstationären Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des KHG sowie des KHEntgG in der jeweils gültigen Fassung. Danach werden allgemeine Krankenhausleistungen überwiegend über diagnoseorientierte Fallpauschalen (sog. Diagnosis Related Groups - DRG -) abgerechnet. Entsprechend der DRG-Systematik bemisst sich das konkrete Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalls.

    Die Zuweisung zu einer DRG erfolgt über verschiedene Parameter. Die wichtigsten sind hierbei die Hauptdiagnose sowie gegebenenfalls durchgeführte Prozeduren (Operationen, aufwändige diagnostische oder therapeutische Leistungen). Eventuell vorhandene Nebendiagnosen können zudem die Schweregradeinstufung beeinflussen. Für die Festlegung der Diagnosen beziehungsweise Prozeduren stehen Kataloge mit circa 13.000 Diagnosen (ICD-10-GM Version 2010) und circa 26.000 Prozeduren (OPS Version 2010) zur Verfügung. Neben den bisher genannten können auch andere Faktoren wie z. B. das Alter oder die Entlassungsart Auswirkung auf die Zuweisung einer DRG haben.

    Die genauen Definitionen der einzelnen DRGs sind im jeweils aktuell gültigen DRG-Klassifikationssystem (DRG-Definitionshandbuch) festgelegt. Das DRG-Definitionshandbuch beschreibt die DRGs einerseits alphanumerisch, andererseits mittels textlichen Definitionen. Ergänzend finden sich hier auch Tabellen von zugehörigen Diagnosen oder Prozeduren.

    Die jeweilige DRG ist mit einem entsprechenden Relativgewicht bewertet, welches im Rahmen der DRG-Systempflege jährlich variieren kann. Diesem Relativgewicht ist ein in Euro ausgedrückter Basisfallwert (festgesetzter Wert einer Bezugsleistung) zugeordnet. Der derzeitig gültige Basisfallwert liegt bei 2.884,00 Euro und unterliegt jährlichen Veränderungen. Aus der Multiplikation von Relativgewicht und Basisfallwert ergibt sich der Preis für den Behandlungsfall.

    Beispiel (Relativgewicht und Basisfallwert):

    DRG

    DRG-Definition

    Relativgewicht

    Basisfallwert

    Erlös

    B79Z

    Schädelfrakturen

    0,611

    2.884,00

    1.762,12 €

    I04Z

    Implantation, Wechsel oder Entfernung einer Endoprothese am Kniegelenk mit komplizierender Diagnose oder Arthrose

    3,399

    2.884,00

    9.802,72 €

    Welche DRG bei Ihrem Krankheitsbild letztlich für die Abrechnung heranzuziehen ist, lässt sich nicht vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Diagnose(n) am Ende des stationären Aufenthaltes gestellt und welche diagnostischen beziehungsweise therapeutischen Leistungen im Fortgang des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden. Für das Jahr 2010 werden die bundeseinheitlichen Fallpauschalen durch die Anlage 1 FPV 2010 vorgegeben.

  3. Über- und Unterschreiten der Grenzverweildauer bzw. der mittleren Verweildauer der Fallpauschale (DRG) gem. § 1 Abs. 2 u. 3. sowie §3 Abs.1 u. 2 FPV 2010

    Der nach der oben beschriebenen DRG-Systematik zu ermittelnde Preis setzt voraus, dass DRG-spezifische Grenzen für die Verweildauer im Krankenhaus nicht über oder unterschritten werden. Bei Über- oder Unterschreiten dieser Verweildauern werden gesetzlich vorgegebene Zu- oder Abschläge fällig. Die näheren Einzelheiten und das Berechnungsverfahren hierzu regelt die Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (FPV 2010).

  4. Zusatzentgelte nach einem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog gem. § 7 Ziff. 2 KHEntgG gem. § 5 FPV 2010
  5. Gem. § 17 b Abs. 1 Satz 12 KHG können die für die Entwicklung und Pflege des deutschen DRG-Systems zuständigen Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene (Spitzenverband Bund der Krankenkassen, PKV-Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft) Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren sowie die Höhe der Entgelte. Für das Jahr 2010 werden die bundeseinheitlichen Zusatzentgelte durch die Anlage 2 in Verbindung mit der Anlage 5 FPV 2010 vorgegeben.

    Daneben können für die in Anlage 4 in Verbindung mit Anlage 6 zur FPV 2010 genannten Zusatzentgelten krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG vereinbart werden. Diese Zusatzentgelte können zusätzlich zu den DRG-Fallpauschalen oder den Entgelten nach § 6 Abs. 1 KHEntgG abgerechnet werden.

    Können für die Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 FPV 2010 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte abgerechnet werden, sind für jedes Zusatzentgelt 600,00 € abzurechnen.

    Wurden in der Budgetvereinbarung für das Jahr 2010 für Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 FPV 2010 keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 S. 3 KHEntgG für jedes Zusatzentgelt 600,00 € abzurechnen

    Das Krankenhaus berechnet folgende krankenhausindividuellen Zusatzentgelte:

    ZE2010-08

    8-854.60

    Hämodialyse: Kontinuierlich, venovenös, pumpengetrieben (CVVHD), Antikoagulation mit Heparin oder ohne Antikoagulation <24h

     330,94 €

    ZE2010-08

    8-854.61

    Hämodialyse: Kontinuierlich, venovenös, pumpengetrieben (CVVHD), Antikoagulation mit Heparin oder ohne Antikoagulation >24h<72h

    718,77 €

    ZE2010-09

    8-854.62

    Hämodialyse: Kontinuierlich, venovenös, pumpengetrieben (CVVHD), Antikoagulation mit Heparin oder ohne Antikoagulation >72h<144h

    1.401,59 €

    ZE2010-54

    5-429.j1

    Andere Operationen am Ösophagus: Maßnahmen bei selbstexpandierender Prothese: Einlagen oder Wechsel, eine Prothese

    1.000,36 €

    ZE 2010-54

    5-429.j4

    Andere Operationen am Ösophagus: Maßnahmen bei selbstexpandierender Prothese: Einlagen oder Wechsel, zwei Prothesen

    2.000,72 €

    ZE 2010-54

    5-514m*

    Andere Operationen an den Gallengängen; Einlegen oder Wechsel einer selbstexpanierenden Prothese

    681,59 €

    ZE 2010-54

    5-514nx

    Andere Operationen an den Gallengängen; Einlegen oder Wechsel von zwei selbstexpanierenden Prothesen

    1.363,18 €

    ZE 2010-54

    5-449.h3

    Andere Operationen am Magen: Einlegen oder Wechsel einer selbstexpandierenden Prothese.

    1.000,36 €

    ZE-2010-52

    5-839.b0

    Andere Operationen an der Wirbelsäule: Implantation eines Interspinösen Spreizers: 1 Segment

    2.464,80 €

    ZE-2010-52

    5-839.b1

    Andere Operationen an der Wirbelsäule: Implantation eines Interspinösen Spreizers: 2 oder mehr Segmente

    4.703,50 €

    ZE-2010-36

     

    Versorgung von Schwerstbehinderten/pro Tag

    60,00 €

    ZE-2010-25

     

    Modulare Endoprothese

    2.159,54 €

     

  6. Entgelte für Leistungen, die im Jahr 2010 noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden gem. § 7 FPV 2010

    Für die Vergütung von Leistungen, die nach §7 Abs. 1 FPV 2010 noch nicht von den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden, hat das Krankenhaus gem. § 6 Abs. 1 KHEntgG mit den zuständigen Kostenträgern folgende fall- bzw. tagesbezogene Entgelte vereinbart:

    Teilstationäre Onkologie in Höhe von 399,80 € pro Tag
     B61Z akute Erkrankung u. Verletzung des Rückenmarks 329,38 € pro Tag
     E76A Tuberkulose, mehr als 14 Belegungstage 271,69 € pro Tag

    Können für die Leistungen nach Anlage 3a FPV 2010 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 600,00€ abzurechnen. Können für die Leistungen nach Anlage 3b FPV 2010 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 300,00€ abzurechnen. Wurden in der Budgetvereinbarung für das Jahr 2010 für Leistungen nach Anlage 3a FPV 2010 keine Entgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von §8 Abs. 1 s. 3 KHEntgG für jeden Belegungstag 450,00€ abzurechnen.

  7. Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gem. § 7 Ziff. 6 KHEntgG
  8. Für die Vergütung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht mit den DRG-Fallpauschalen und bundeseinheitlich festgelegten Zusatzentgelten sachgerecht vergütet werden können und die nicht gem. § 137c SGB V von der Finanzierung ausgeschlossen sind, rechnet das Krankenhaus gem. § 6 Abs. 2 KHEntgG folgende zeitlich befristete fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte ab:

    HAL-TURB

    5-989 i. V. mit 5-573.4

    Fluoreszenzgesteuerte Resektionstechnik des Harnblasenkarzinoms (HEXVIX)

    536,00 €

    - keine.

  9. Entgelte für vor- und nachstationäre Behandlungen gem. § 115a SGB V
  10. Gem. § 115a SGB V berechnet das Krankenhaus für vor- und nachstationäre Behandlungen folgende Entgelte:

    1. vorstationäre Behandlung
    2. Chirurgie

      100,72 €

      Innere Medizin

      147,25 €

      Kinderheilkunde

       94,08 €

      Frauenheilkunde und Geburtshilfe

      119,13 €

       

    3. nachstationäre Behandlung
    4. Chirurgie

       17,90 €

      Innere Medizin

       53,69 €

      Kinderheilkunde

       37,84 €

      Frauenheilkunde und Geburtshilfe

       22,50 €

       

    5. Leistungen für medizinisch-technische Großgeräte:
    6. Computertomografiegerät (CT) 

      5370

      CT-Kopf

       81,81 EUR

      5369

      3 000 Punkte als Höchstwert f. d. Nr. 5370-5374

      122,71 EUR

      5371

      CT im Hals- und Thoraxbereich

       94,08 EUR

      5372

      CT im Abdominalbereich

      106,35 EUR

      5373

      CT Skelett

       77,72 EUR

      5374

      CT Zwischenwirbelräume

       77,72 EUR

      5375

      CT Aorta in gesamter Länge

       81,81 EUR

      5376

      Ergänzende Tomografie

       20,45 EUR

      5377

      Zuschlag für computergesteuerte Analyse

       32,72 EUR

      5378

      CT zur Bestrahlungsplanung

       40,90 EUR

      5380

      Osteodensitometrie

       12,27 EUR

      Magnetresonanztomograf (MRT)

      5700, 5720

      Magnetresonanztomografie Kopf

      179,97 EUR

      5705

      Magnetresonanztomografie, Wirbelsäule

      171,79 EUR

      5715

      Magnetresonanztomografie Thorax

      175,88 EUR

      5721, 5730

      Magnetresonanztomografie Mamma

      163,61 EUR

      5729

      Magnetresonanztomografie eines oder mehrerer Gelenke

       98,17 EUR

      5731, 5732

      ergänzende Serie, Zuschlag für Positionswechsel

       40,90 EUR

      5733

      Zuschlag für computergesteuerte Analyse

       32,72 EUR

      5735

      Höchstwert 5700 bis 5730

      245,42 EUR

      Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG ist eine vorstationäre Behandlung neben einer Fallpauschale (DRG) nicht gesondert abrechenbar. Eine nachstationäre Behandlung kann zusätzlich zur Fallpauschale (DRG) berechnet werden, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale (DRG) übersteigt.

  11. Zuschläge gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 4 KHEntgG

    Gem. § 17 a KHG berechnet das Krankenhaus einen krankenhausindividuellen Zuschlag je voll- und Teilstationären Fall zur Finanzierung von Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen.  Der Ausbildungszuschlag beträgt gegenwärtig:

    58,68 € Fall.

    Ferner berechnet das Krankenhaus gem. § 17b Abs. 1 Satz 4 und 6 KHG folgende Zuschläge/Abschläge:
    Zuschlag für die Aufnahme von Begleitpersonen aus medizinischen Gründen in Höhe von 45,00 € pro Tag.

    1. Zuschlag zur Umsetzung des Förderprogramms zur Verbesserung der Situation des Pflegepersonals gemäß § 4 Abs. 10 KHEntgG.

      Das Krankenhaus berechnet einen prozentualen Zuschlag je DRG-Erlös  in Höhe von 0,48%.

    2. Heranzuziehende Sachverhalte für Zu- bzw. Abschlag nach § 5 Abs. 4 KHEntgG

      Das Krankenhaus berechnet einen prozentualen Abschlag je DRG-Erlös in Höhe von 0,5%.

  12. Qualitätssicherungszuschläge nach § 7 Abs. 1 Ziff. 7 KHEntgG
  13. Qualitätssicherungszuschlag in Höhe von 0,98 €

  14. Zuschläge zur Finanzierung von Selbstverwaltungen

    DRG-Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 KHG für jeden abzurechnenden voll- u. teilstationären Krankenhausfall in Höhe von 0,99 € je Fall

    GBA (Gemeinsamer Bundesausschuss)/ IQWIG für jeden abzurechnenden voll- u. teilstationären Krankenhausfall in Höhe von 0,87 €

  15. Zuschläge für besondere Tatbestände
  16. - keine

  17. Entgelte für sonstige Leistungen
    1. Für Leistungen im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt aus Anlass einer Begutachtung berechnen das Krankenhaus sowie der liquidationsberechtigte Arzt ein Entgelt nach Aufwand.
    2. Für den Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung berechnet das Krankenhaus nach dem Deutschen Krankenhaus-Nebenkostentarif(DKG-NT).
  18. Zuzahlungen
    1. Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an - innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage - eine Zuzahlung ein. Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit 10,00 € je Kalendertag. Dieser Betrag wird vom Krankenhaus an die entsprechende Mitgliedskrankenkasse abgeführt.
    2. Zusatzklausel für Krankenhäuser in den neuen Bundesländern und im Ostteil Berlins:
      Im Rahmen des Krankenhausinvestitionsprogramms gemäß Art. 14 Gesundheits-Strukturgesetz berechnet das Krankenhaus einen Investitionszuschlag in Höhe von 5,62 € für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts mit Ausnahme des Entlassungstags (Belegungstage). Bei teilstationärer Behandlung wird der Zuschlag auch für den Entlassungstag berechnet.
  19. Wiederaufnahme und Rückverlegung
  20. Im Falle der Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus gemäß § 2 FPV 2010 oder der Rückverlegung gemäß § 3 Abs. 3 FPV 2010 werden die Falldaten der Krankenhausaufenthalte nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 FPV zusammengefasst und abgerechnet.

  21. Belegärzte und Beleghebammen
  22. Mit den Entgelten nach Nr. 1–11 sind nicht abgegolten:

    1. die ärztlichen Leistungen von Belegärzten und Belegkrankenhäusern und Belegabteilungen sowie die von ihnen veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses;
    2. die Leistungen von Beleghebammen bzw. Entbindungspflegern.

    Die Leistungen werden von dem Belegarzt bzw. der Beleghebamme/ dem Entbindungspfleger gesondert berechnet.

  23. Entgelte für Wahlleistungen
  24. Die außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommenen Wahlleistungen werden gesondert berechnet (§ 17 KHEntgG):

    1. Ärztliche Leistungen
    2. Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung „ärztliche Leistungen“ kann die Wahl nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 17 Abs. 3 KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit das Krankenhaus selbst wahlärztliche Leistungen berechnet.

      Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Nach § 6a GOÄ erfolgt bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen/privatärztlichen Leistungen eine Minderung der Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 %, bei Leistungen und Zuschlägen von Belegärzten und anderen niedergelassenen Ärzten um 15 %. Das Arzthonorar wird in der Regel gesondert von den jeweils liquidationsberechtigten Krankenhausärzten geltend gemacht, sofern nicht die Verwaltung des Klinikums oder eine externe Abrechnungsstelle für den liquidationsberechtigten Arzt tätig wird.

      Die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden, auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden, vom nachfolgend aufgeführten Wahlarzt der Fachabteilung oder der ärztlich geleiteten Einrichtung persönlich oder unter der Aufsicht des Wahlarztes nach fachlicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt der Abteilung bzw. des Instituts (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ/ GOZ) oder von dem Ständigen ärztlichen Vertreter (§ 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ/ GOZ) erbracht:

      Medizinische Fachabteilung

      Wahlarzt

      Ständiger ärztlicher Vertreter

      Klinik für Innere Medizin

      CA Dr. med. M. Schoof

      OÄ B. Gutsche

      Klinik für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie

      CA Dr. med. B. Falkenberg

      OA W.  Wesemann

      Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

      CA Dr. med. R. Müller

      OA B. Ulrich

      Klinik für Kinder- u. Jugendmedizin

      CA Dr. med. R. Genseke

      OÄ U. Schulz

      Klinik für Anästhesie u. Intensivmedizin

      CA. Dr. med.  C. Milde

      OÄ K. Rincke

      Radiologie/ CT/ MRT1

      CA Dr. med. M. Bäse

      OA T. Labuhn
      OA Dr. L. Albrecht

      Die ärztlichen Leistungen der Konsiliarärzte und der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen werden von diesen nach den für sie geltenden Tarifen berechnet, hierunter fallen insbesondere Laborleistungen, diese werden von Labmed Berlin GmbH,  Prof. Dr. Heizmann und der Firma Laboratoriumsmedizin MVZ Leverkusen Dres. Stollberg Schöngen Laser & Kollegen GbR liquidiert.

    3. Unterkunft
    4. Die Gesamtkosten für die Unterbringung werden aus den Kosten pro Berechnungstag gebildet. Berechnungstag in diesem Sinne ist der Tag der Aufnahme zuzüglich jedes weiteren Aufenthaltstages. Der Tag der Entlassung bzw. Verlegung wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

      Unterbringung in einem 1-Bett-Zimmer
      Neubau: 77,47 Entgelt je Berechnungstag
      Altbau: 77,47 Entgelt je Berechnungstag

      Unterbringung in einem 2-Bett-Zimmer
      37,36 € Entgelt je Berechnungstag

    5. Unterbringung einer Begleitperson für Kinder in der Kinderklinik:
      1. Begleitpersonen von Patienten ab dem 9. Lebensjahr – Unterkunft je Nacht  10 €
    6.    
    7. Unterkunft für Begleitperson außerhalb der Kinderklinik je Berechnungstag
    8. Über die Mitaufnahme von Begleitpersonen entscheidet der leitende Abteilungsarzt, wobei das Platzangebot und die medizinische Indikation ausschlaggebend sind. Im Falle der Mitaufnahme einer Begleitperson ist für die Unterkunft die
      Wahlleistung für ein 2-Bett-Zimmer zu wählen.

 

Inkrafttreten

Dieser DRG-Entgelttarif tritt am 01.03.2010 in Kraft. Gleichzeitig wird der DRG-Entgelttarif vom 22.12.2009 aufgehoben.

 

Sehr geehrte Patientin,
sehr geehrter Patient,

sollten Sie zu Einzelheiten noch ergänzende Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter der Finanzabteilung unseres Krankenhauses hierfür zur Verfügung.

Gleichzeitig können Sie dort auch jederzeit Einsicht in das DRG-Klassifikationssystem mit den zugehörigen Kostengewichten sowie die zugehörigen Abrechnungsregeln nehmen.

Insgesamt kann die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Dies gilt insbesondere für Selbstzahler. Prüfen Sie bitte, ob Sie in vollem Umfang für eine Krankenhausbehandlung versichert sind.

Gardelegen, den 16.04.2010

Matthias Hahn
Geschäftsführer
Altmark-Klinikum gGmbH



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